Vorwort: Dieser Blogbeitrag soll einen ersten Einblick in die Veränderungen der Personalverordnung (PersVO) vom 30. Juni 2023 für Kindertageseinrichtungen in NRW geben, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) betrieben werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, liebe Leser:innen, den Artikel nicht als Rechtsberatung, vielmehr als eine erste Orientierung in dem Themenfeld zu verstehen und wünschen nun viel Spaß beim Lesen!
Dauerhafte Einsatzmöglichkeit von Ergänzungskräften mit 160-Stunden-Fortbildung §1.10
Vormals war eine Befristung dieser Personengruppen für den Einsatz auf Fachkraftstunden in der Personalverordnung formuliert. Nun können sie dauerhaft eingesetzt werden. Lesen Sie hier mehr über die 160-Stunden-Qualifizierung bei uns.
vgl. §1 Abs. 10; §2. Abs. 4,; §10 Abs. 5
Anerkennung ausländischer Abschlüsse §7
Hier wurde §7 erweitert und der Berufszugang unabhängig der Staatsangehörigkeit ermöglicht.
Wegfall der sechsmonatigen Praxiserfahrung in Ausnahmefällen §8
Ausnahmefälle werden in §8 beschrieben und sind mit den Landesjugendämtern abzuklären.
Erweiterung der Studiengänge in §10.4
Zunächst bis zum Ablauf des 31.12.2030 als Frist der PersVO können sich zusätzlich noch Ausbildung, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik und Psychologie durch:
- Mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung
und - 160-Stunden-Qualifizierung
zu einer Person auf Fachkraftstunden weiterqualifizieren.
Erweiterung des temporären Einsatzes auf Ergänzungskraftstunden §10.6
Zugang von Kindertagespflegepersonen in die Kita als Ergänzungskraft für Kindertagespflegepersonen, die mindestens drei Jahre als geförderte Kindertagespflegeperson durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß §23 SGB VIII tätig waren und Kindertagespflegepersonen, die über eine QHB-Qualifikation nach §21 Abs. 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen.
Diese Regelung ist zunächst bis zum 31.12.2030 unter §10.6 gültig.
Hinweis Fokus Kita: Eine Weiterqualifizierung dieser Personengruppe durch die 160-Stunden-Qualifizierung zur Person auf Fachkraftstunden ist nach unserem Kenntnisstand nicht möglich.
Teil 2 der Personalverordnung von 2025 auf 2030 verlängert §13
In Teil 2 der PersVO werden Maßnahmen beschrieben, die dem Fachkräftemangel entgegenwirken sollen. Dieser Teil umfasst §10 bis 12 und war zunächst bis zum 31.12.2025 befristet. Diese Befristung wurde bis zum 31.12.2030 verlängert.
Allgemeine Links zum Thema Personalverordnung:
- Die dritte Verordnung zur Änderung der Personalverordnung tritt heute, am 30.06.2023 in Kraft und ist im Internet abrufbar (abgerufen am 30.06.2023 „Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW), Ausgabe 2023 Nr. 18 vom 29.06.2023 Seite 349 bis 388)
- Die Personalverordnung vom 04.08.2020 ist auf der Seite von kita.nrw.de abrufbar
- Weiterführende Links zu Weiterbildungsträgern für Qualifizierungsmaßnahmen
Eine Übersicht von Weiterbildungsträgern, welche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalverordnung anbieten finden Sie auf den Seiten der Landesjugendämter (LWL/LVR). Informationen zu unserem Angebot der 160-Stunden-Qualifizierung erhalten Sie auf unserer Homepage.
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